Ein Kind zu bekommen bedeutet für viele Paare verständlicherweise die Erfüllung eines lang gehegten Traumes – denn was gibt es Schöneres als ein freudestrahlendes Kinderlächeln. Allerdings bringt so ein kleiner Wonneproppen natürlich auch eine große Verantwortung mit sich, was vor allem für berufstätige Eltern schnell in Stress ausarten kann. Doch gibt es hierzulande ja praktischerweise die sogenannte Elternzeit, die werdenden Eltern nach der Geburt des Kindes eine Freistellung von der Arbeit ermöglicht, um sich voll und ganz dem Nachwuchs widmen zu können.

Aber wie funktioniert diese Elternzeit denn eigentlich genau? Wann hat man Anspruch darauf? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und wie lässt sich die Elternzeit verlängern? 

Bei der sogenannten Elternzeit handelt es sich einfach gesagt um einen gewissen Zeitraum, in dem sich grundsätzlich beide Elternteile unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen können – ohne Sorge haben zu müssen, dass der Job verloren geht (Stichwort Kündigungsschutz). Dieser Anspruch besteht bis zu der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Danach erfolgt der berufliche Wiedereinstieg, bei dem das entsprechende Elternteil Anspruch auf die bisherige beziehungsweise eine vergleichbare Position im Unternehmen hat. Gut zu wissen: Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden, was eine gerechte Aufteilung zwischen den beiden Elternteilen ermöglicht. Aber wie beantragt man denn eigentlich Elternzeit? Und unter welchen Voraussetzungen kann die Elternzeit verlängert werden? 

Elternzeit per Musterantrag verlängern? Das funktioniert leider nicht immer ganz so einfach 

Junge Eltern wollen verständlicherweise so viel Zeit wie möglich mit ihrem Nachwuchs verbringen – und praktischerweise besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Elternzeit per Musterantrag zu verlängern. Allerdings gibt es hierbei nicht nur einige wichtige Dinge zu beachten, sondern auch einige Hürden zu nehmen, da der Arbeitgeber keineswegs dazu verpflichtet ist, der Verlängerung zuzustimmen. Der Grund dafür ist relativ einfach, da der Arbeitgeber die Elternzeitvertretung planen und den befristeten Arbeitsvertrag des neuen Mitarbeiters konkret formulieren muss. Wenn die Elternzeit nun verlängert werden soll, muss dementsprechend auch wieder eine neue Vertretung gesucht und eingearbeitet werden. Daher verweigern viele Arbeitgeber in der Regel die Verlängerung der Elternzeit. 

Allerdings gibt es vor allem zwei Gründe, die dafür sorgen können, dass der Arbeitgeber einer Verlängerung der Elternzeit grundsätzlich zustimmen muss. Zum einen kann eine erneute Schwangerschaft während der bereits bestehenden Elternzeit dafür sorgen, dass die aktuelle Elternzeit nach dem erneuten Mutterschutz beendet wird und so ein Anspruch auf eine weitere Elternzeit entsteht. In diesem Fall sollte man die Geschäftsführung jedoch frühzeitig informieren und auf eine gewisse Kulanz hoffen. Zum anderen kann die Elternzeit unter Umständen verlängert werden, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das andere Elternteil die (Folge-)Betreuung übernehmen sollte, dies aber nicht mehr möglich ist (Scheidung, Tod etc.). Und auch hier ist es zwingend erforderlich, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren und den Verlängerungswunsch ausführlich darzulegen. 

Unter welchen Voraussetzungen besteht überhaupt Anspruch auf Elternzeit?   

Der Anspruch auf Elternzeit wird durch das sogenannte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz BEEG) geregelt. Dort ist festgeschrieben, dass abhängig beschäftigte Eltern grundsätzlich das Recht dazu haben, für insgesamt bis zu drei Jahre in die Elternzeit gehen zu können, um während dieser Zeit die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Allerdings müssen die Eltern dafür gewisse Voraussetzungen erfüllen: 

1.) Es muss nachweisbar sein, dass man abhängig beschäftigt ist (andauerndes Arbeitsverhältnis).
2.) Die Kindererziehung und –betreuung muss zwangsläufig durch die Person erfolgen, die sich aktiv
      in der Elternzeit befindet.
3.) Während der Elternzeit arbeitet das betreffende Elternteil entweder gar nicht oder maximal 30
      Stunden pro Woche in Teilzeit.
4.) Das Kind muss in dem gemeinsamen Haushalt leben (und auch dort gemeldet sein). 

Um einen Anspruch auf Elternzeit zu haben, muss es sich übrigens nicht zwingend um das leibliche Kind handeln, da beide Elternteile auch im Falle einer Adoption den Anspruch auf Elternzeit geltend machen können. Gut zu wissen: In Ausnahmefällen können auch die Großeltern des Kindes Elternzeit beantragen. Dazu muss das Enkelkind jedoch zum einen im gleichen Haushalt leben. Zum anderen müssen die leiblichen Eltern entweder unter 18 sein oder sich noch in der Ausbildung befinden. Allerdings haben die Großeltern in diesem Fall keinen Anspruch auf Elterngeld. 

Was sollte man bei dem Antrag auf Elternzeit unbedingt beachten? 

Damit es bei dem Antrag auf Elterngeld keine Probleme gibt, müssen einige wichtige Dinge beachtet werden. Dazu gehört zum einen das Einhalten einer bestimmten Frist. Dementsprechend müssen die werdenden Eltern den Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit über das Vorhaben informieren. Zum anderen muss aus dem Antrag klar hervorgehen, wie lange die Elternzeit dauern soll. Wichtig: Für die ersten beiden Jahre muss diese Entscheidung verbindlich getroffen werden. Ebenso muss ein konkreter Zeitraum genannt werden (von Datum X bis Datum Y). Ein spezielles Formular für den Antrag auf Elternzeit gibt es übrigens nicht. Dieser kann also formlos aufgesetzt werden. Allerdings muss der Antrag zwingend schriftlich bei dem Arbeitgeber eingehen – ein Anschreiben per E-Mail funktioniert dementsprechend nicht. 

Bildnachweis: pixabay.com / thedanw

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