Mama und Baby
Bindet sich eine Mutter wieder neu, bleibt dennoch der Anspruch auf ihren Unterhalt bestehen.

Sich noch vor der Geburt oder kurz nach der Schwangerschaft zu trennen – das ist bei Paaren, wo ein Kind unterwegs ist, keine Seltenheit. Es gibt manchmal gute Gründe für eine solche Trennung und in solchen Situationen steht die Frau meist als frisch gebackene Mutter erst einmal allein da. Ohne Lebenspartner. In solchen Lebensumständen ist es wichtig, sich darauf verlassen zu können, dass der Unterhalt für sie durch den Kindsvaters fließt. Dieses Geld soll ihr ja eine gewisse Absicherung bieten. Dafür ist es gedacht.

Und es muss selbst dann gezahlt werden, wenn die jeweiliger Mutter sich wieder neu bindet.

Alleinerziehende haben oft wieder neuen Partner – auch dann Unterhalt

Viele Alleinerziehende haben ja früher oder später wieder einen neuen, festen Lebenspartner und eine solche Konstellation bringt oft auch Fragen in Sachen Unterhalt für die Mutter mit sich.

Beachtung findet deshalb ein aktuelles Urteil, das als wegweisend gelten dürfte. Denn: der Vater des Kindes muss den Unterhalt für die Mutter auch dann zahlen, wenn diese wieder einen Partner hat.

Auf BILD.de wurde dazu am 21. Mai 2019 folgendes veröffentlicht:

“Die Ex hat keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie in einer neuen festen Beziehung lebt? Doch! Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Begründung in dem zu entscheidenden Fall: Die Frau war mit ihrem Ex nicht verheiratet!(…)Gestritten hatten sich zwei unverheiratete Eltern, die sich der Mitteilung zufolge bereits vor der Geburt des Kindes getrennt hatten. Die Mutter, die seit der Trennung das Kind versorgte und betreute, forderte von ihrem Ex weitere Zahlungen für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Der Vater hatte seinerseits aber die Unterhaltszahlung reduziert. Grund: Die Mutter arbeitete in dieser Zeit weiterhin als Bankangestellte und lebte mittlerweile in einer neuen festen Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt. Die Frau dagegen argumentierte, dass ihre Einkünfte nicht voll anzurechnen seien, weil sie nicht hätte arbeiten müssen. Das Oberlandesgericht gab der Mutter Recht: Ihr Ex-Mann schulde ihr den Unterhalt. Trotz ihrer neuen Lebensgemeinschaft habe sie weiter Anspruch auf das Geld.

Dem Gesetz nach kann der Unterhaltsanspruch zwar verfallen, wenn „der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt“. Dieser Verwirkungsparagraf gilt jedoch nur für geschiedene Eheleute, wie die Gerichtssprecherin erklärte. Und weil die Frau mit ihrem Ex-Partner nicht verheiratet gewesen sei, könne sie eine neue Beziehung eingehen, ohne damit den Unterhaltsanspruch zu verwirken.(…)”

Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig

Ein sehr wichtiges Urteil also! Doch Achtung: zur Stunde ist es noch nicht rechtskräftig.

Hier der Link zum Originalbeitrag.

Bildnachweis (Symbolbild): pexels.com

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